Den Begriff des Geschäftsführers gibt es im Vereinsrecht nicht. Grundsätzlich führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Er kann natürlich Personen mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen, deren rechtliche Stellung dann die von leitenden Angestellten ist. Die haben aber grundsätzlich keine Befugnis, den Verein rechtlich zu vertreten. Das kann aber über Vollmachten geregelt werden.
§ 30 BGB sieht als zusätzliches Vertretungsorgan den „besonderen Vertreter“ vor. Er kann wie der Vorstand ins Vereinsregister eingetragen werden und kann den Verein wie dieser gesetzlich vertreten – allerdings mit beschränktem Geschäftskreis. Eine Generalvollmacht, wie das die Prokura bei Handelsgesellschaften darstellt, sieht das Vereinsrecht nämlich nicht vor. Der besondere Vertreter kann deswegen nur „für gewisse Geschäfte“ des Vereins bestellt werden.
Herrschende Auffassung ist, dass der besondere Vertreter nur ins Vereinsregister eingetragen werden kann, wenn die Satzung das so regelt. Es muss aber nicht unter diesem Begriff in der Satzung benannt sein – so das KG Berlin in einem aktuellen Beschluss (1.04.2022, 22 W 12/22). Wenn sich aus der Auslegung der Satzung ergibt, dass ein als „Geschäftsführer“ bezeichnetes Organ die Befugnisse eines besonderen Vertreters haben soll, genügt diese Vorgabe für die Eintragung.
In der vorliegenden Konstellation steht aus Sicht des OLG nicht der Verkauf von Waren des täglichen Lebens als Geschäftsbetrieb im Vordergrund. Vielmehr ist der Betrieb des Ladens dem ideellen Hauptzweck einer auf diversen Ebenen nachhaltig gestalteten – dem sozialen Miteinander dienenden und fördernden – dörflichen Versorgungsform zugeordnet. Unerheblich ist dabei, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins in Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt. Dieser Umstand – so das OLG – würde nicht gegen die Einordnung als Idealverein sprechen. Denn für die Abgrenzung sind wettbewerbsrechtliche Erwägungen nicht relevant.
Quelle: Vereinsknowhow